Vermarktungsregeln

Vermarktungsregeln

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 1. Die Erzeugung der Milch ist so zu organisieren, dass ein nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg (Gewinn) zur Sicherung des Einkommens der Betriebsinhaber und zur langfristigen Aufrechterhaltung der Produktion (Innovation durch Investitionen) erzielt wird. Umfassende betriebsbezogene Wirtschaftsberatung und Weiterbildung wird dazu allen Mitgliedern zu gleichen Konditionen vom Verein ermöglicht.

 2. Die Erzeugung der Milch ist bei allen Mitgliedern nach dem bundeseinheitlichen Standard zur Milcherzeugung zu organisieren. Der Standard wird gesetzt durch den Standardgeber:

 QM-Milch e.V., Claire-Waldoff-Straße 7, 10117 Berlin

 und gilt in der jeweils aktuell veröffentlichten Fassung. Die Einhaltung des Standards wird durch die nach DIN EN 45011 anerkannten Zertifizierungsstellen (in der Regel die zuständigen Landeskontrollverbände) im Rahmen eines Audits geprüft und hierrüber ein Zertifikat erteilt. Das Zertifikat ist in der jeweils gültigen Fassung bei der Erzeugergemeinschaft zu hinterlegen, um gegenüber den Abnehmern der EZG die Erfüllung des Standards nachzuweisen.

 3. Die Vermarktung der Milch erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Milcherfassungs- und Qualitätsuntersuchungssystems. Hierzu schließt die EZG Verträge mit Speditionen über den Transport der Rohmilch zu den Abnehmern sowie mit den Landeskontrollverbänden über den Untersuchungsstandard der Rohmilch auf der Grundlage der sächsischen Verordnung zur Neuregelung der MilchgüteDVO in der jeweils aktuell gültigen Fassung. (z.Z. vom 01.07.2013) Die Einhaltung der Prüfintervalle für die automatische Probenannahmeeinrichtung der eingesetzten Milchsammelwagen nach der DIN 11868 obliegt der Überwachung durch die EZG und wird gegenüber der zuständigen Landeskontrollbehörde dokumentiert.

 Die EZG disponiert die Tagesmengen der Mitglieder in einem monatlichen Tourenplan zu marktgerechten Transportgrößen als Vorgabe für die Speditionen. Dabei wird auf eine möglichst mehrtägige Milchabholung als Planungsgrundlage für die Mitglieder orientiert.

 Der Verkauf der Milch erfolgt dann als einheitliche Partie an einen dritten Abnehmer/Milchverarbeitungsbetrieb auf der Basis der beschlossenen AGB frei Molkerei. Die EZG schließt hierrüber mittelfristige Kaufverträge mit den Molkereien ab, wobei die Produktionsmenge der Mitglieder durch ausreichende Belieferungsoptionen zu untersetzen ist. Die Einzelabrechnung des Milchlieferanten hinsichtlich Menge und Qualität wird durch die EZG unter Einhaltung der Milchgüteverordnung sichergestellt. Die individuellen Preisbestandteile und Zahlungskonditionen werden in den Milchkaufverträgen detailliert geregelt.

4. Das Verhandlungsmandat über die so gebündelten Milchmengen mit den Abnehmern obliegt ausschließlich dem Vorstand. Dabei sind neben dem Vorrang eines hohen Milchpreises folgende weitere Entscheidungskriterien zu Grunde zu legen:

a)

Eine Marktanalyse über den Bedarfs (Milchmenge) logistisch erreichbarer
Molkereien und der von ihnen vertraglich zugesicherter Lieferoptionen. (Abnahmegarantie)

 

 

b)

Eine Bewertung der wirtschaftlichen Stabilität (Sicherung der Zahlungsfähigkeit) und der Stellung des Molkereiunternehmens am Markt (Verwertungserfolg und Preishöhe). Hierzu sind auch entsprechende Informationen bzw. gegebenenfalls Sicherheiten von Banken und Wirtschaftsdiensten einzuholen. (Zahlungssicherheit)

 

c)

Eine Bewertung der wirtschaftlichen Strategien der Molkereiunternehmen zur Einschätzung der Interessenlage von Anbietern und Nachfragern. (Wettbewerbsdruck)

 

d)

Abgestimmte Logistik und Transportorganisation zur Einsparung von Transportkosten, die direkten Einfluss auf den Milchpreis haben. (Rationalität)

 

e)

Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für die EZG. (Wirtschaftlichkeit)

 5. Die Mitglieder stimmen die eigenen Planungen hinsichtlich der Produktionshöhe mittelfristig mit dem Vorstand ab, damit ein ausreichendes Absatzvolumen für die voraussichtlichen Liefermengen vertraglich vorgehalten werden kann.

 6. Neu aufgenommene Mitglieder übertragen mit der Beitrittserklärung das Verhandlungsmandat über ihre Milchproduktion an den Vorstand. Dieses Mandat umfasst auch die fristgemäße Neuordnung der Lieferbeziehungen aus den Altverträgen, damit eine zügige Integration in das Erfassungs- und Abrechnungssystem der EZG erfolgen kann.

 Zwickau, den 21. November 2013