Erzeugergemeinschaft "Sächsische Qualitätsmilch" w.V.

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Vermarktungsregeln

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1. Die Erzeugung der Milch ist so zu organisieren, daß ein nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg (Gewinn) zur Sicherung des Einkommens der Betriebsinhaber und zur langfristigen Aufrechterhaltung der Produktion (Innovation durch Inva

3. Die Vermarktung der Milch erfolgt auf der Grundlage einer einheitlichen Referenzmengenverwaltung durch die EZG als Milchkäufer unter der jeweils gültigen ZEMGA Zulassungsnummer. (z.Z. 5600 0004) Die EZG schließt auf dieser Grundlage Lieferverträge mit ihren Mitgliedern ab und organisiert die Milcherfassung zu marktgerechten Transportgrößen. Der Verkauf der Milch erfolgt dann als einheitliche Partie an einen dritten Abnehmer/Milchverarbeitungsbetrieb. Die Einzelabrechnung des Lieferanten hinsichtlich Menge und Qualität wird durch die EZG sichergestellt.

4. Lieferverträge können auch als dreiseitige Verträge unter direkter Einbeziehung des Verarbeitungsbetriebes abgeschlossen werden. Der EZG fällt die Aufgabe zu, solche Verträge jeweils rechtzeitig auszuhandeln und durch Abschluß von Lieferantenerklärungen mit den Mitgliedsbetrieben die Milchabnahme sicherzustellen.

5. Der Empfehlung des Vorstand zur Auswahl der Vertragspartner sind neben dem Vorrang eines hohen Milchpreises folgende weitere Entscheidungskriterien zu Grunde zu legen:

a)

Eine Marktanalyse hinsichtlich des Bedarfs (Milchmenge) logistisch erreichbarer
Molkereien. (Abnahmegarantie)

b)

Eine Bewertung der wirtschaftlichen Stabilität (Sicherung der Zahlungsfähigkeit) und der Stellung des Molkereiunternehmens am Markt (Verwertungserfolg und Preishöhe). Hierzu sind auch entsprechende Informationen bzw. gegebenenfalls Sicherheiten von Banken und Wirtschaftsdiensten einzuholen. (Zahlungssicherheit)


c)

Eine Bewertung der wirtschaftlichen Strategien der Molkereiunternehmen zur Einschätzung der Interessenlage von Anbietern und Nachfragern. (Wettbewerbsdruck)

d)

Abgestimmte Logistik und Transportorganisation zur Einsparung von Transportkosten, die direkten Einfluß auf den Milchpreis haben. (Rationalität)

e)

Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für die EZG. (Wirtschaftlichkeit)

6. Die Empfehlungen zum Vertragsabschluß sind den Mitgliedern vor Auslaufen der alten Lieferverträge mit den entsprechenden Informationen über den Stand der Verhandlungen zu übergeben. Die Ausarbeitung der Vertragstexte muß ebenfalls unterzeichnungsreif vor dem Auslaufen der alten Verträge erfolgen.

7. Die Mitglieder haben eigene Informationen zu den o.g. Entscheidungskriterien unverzüglich an den Vorstand weiterzuleiten, damit sie in die laufenden Verhandlungen mit gebührender Würdigung Eingang finden können.

8. Ein direkter Ausgleich von Erlösen der Mitglieder, die entweder an unterschiedliche Marktpartner liefern oder von Preisstaffelungen des Abnehmers betroffen sind, erfolgt zunächst nicht. Sollten sich in der Folge größere Differenzen des Auszahlungspreises ergeben, so kann beim Direkteinkauf der EZG durch die Einrichtung eines Preispools ein differenzierter Ausgleich zu den übrigen Mitgliedern erreicht werden.

9. Folgt ein Mitglied aus wichtigem Grund den begründeten Empfehlungen des Vorstandes zum Vertragsabschluß nicht, so trägt es allein das daraus resultierende wirtschaftliche Risiko. Liegt hierbei offensichtlich kein wichtiger Grund vor, so können entsprechende Sanktionen auf der Grundlage der Satzung durch den Vorstand beraten werden.

10. Werden dem Vorstand Informationen zugänglich, die eine Verletzung der laufenden Lieferverträge durch einen Vertragspartner (Molkerei oder Lieferbetrieb) befürchten lassen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Abwehr zu beschließen.

Paschwitz, den 02. Dezember 1998