Satzung

Satzung

Die Satzung wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 05.12.2003 aktualisiert.
Die Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB ist durch das Regierungspräsidium Leipzig mit Wirkung vom 18.05.1993 verliehen worden.

Satzung downloaden (PDF)


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Erzeugergemeinschaft „Sächsische Qualitätsmilch“.

Er hat seinen Sitz in 04416 Markkleeberg.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).

§ 2

Zweck

1. Der Verein hat den Zweck, die Erzeugung und den Absatz des Qualitätsproduktes

Milch

seiner Mitglieder durch marktgerechte Erzeugung, Konzentration des Angebotes und gemeinsame Andienung den Erfordernissen des Marktes anzupassen.

2. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch

a) Beschränkung der Tätigkeit des Vereins auf das in § 2 genannte Produkt;

b) Verpflichtung der Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Er­zeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherstellung eines marktgerechten Warenangebotes einzuhalten;

c) Recht und Pflicht des Vereins, die Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu überwachen;

d) Verpflichtung der Mitglieder, ihr erzeugtes Produkt durch den Verein verkaufen zu lassen;

e) Erstellung gemeinsamer Regeln über den Verkauf;

f) Beratung der Mitglieder in allen Erzeugungs- und Vermarktungsfragen;

g) Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.

3. Zur Erreichung des Zweckes können Dienstleistungsverträge mit anderen Organisationen und Einzelunternehmen abgeschlossen werden bzw. eine enge Zusammenarbeit gepflegt werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenver­einigungen werden, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, Produkte gemäß § 2 Nr. 1 erzeugen und keiner anderen Erzeugergemeinschaft für diese Produkte angehören.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand und erhobenen Widerspruch des Antragstellers ent­scheidet letztlich die Mitgliederversammlung. Der von dem Verein abgelehnte Antragsteller ist über sein Widerspruchsrecht zu belehren.

3. bei Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes eines Mitgliedes kann der neue Inhaber auf Antrag in die Mitgliedschaft eintreten.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt;

b) durch Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes/Betriebszweiges des Mitgliedes;

c) durch Auflösung juristischer Personen oder Personenvereinigungen, die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft sind;

d) durch Tod;

e) durch Ausschluss.

2. Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich erklärt werden.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein schwerwiegender schuldhafter Verstoß gegen wesentliche Vereinsinteressen oder wesentliche Mitgliedspflichten, vorliegt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist zu be­gründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4. Die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das aus­scheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane. Insbesondere sind sie berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereins­organe zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

a) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten und diesbezügliche der Erzeugergemeinschaft obliegende Überwachung zu dulden;

b) die vom Vorstand beschlossenen Vermarktungsregeln einzuhalten;

c) die gesamten, zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit des Vereins sind, durch den Verein anbieten zu lassen, soweit die Mitgliederversammlung keine Beschlüsse über die Freistellung von der Andienung gefasst hat. Ausgenommen von dieser Regelung sind diejenigen Mengen, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, die das Mitglied vor seinem Beitritt zur Erzeugergemeinschaft abgeschlossen hat, sofern die Erzeugergemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt unterrichtet worden ist. Insoweit kann der Verkauf nach allgemeinen Verkaufsregeln erfolgen.

d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeiträge zu leisten;

e) zur Erfüllung der Aufgaben der Erzeugergemeinschaft und des Vereinszweckes (§ 2 Nr. 2 der Satzung) in die Verarbeitung von betrieblichen Daten gemäß § 4 des Sächsischen Daten­schutzgesetzes (SächsDSG) einzuwilligen.

§ 6

Ordnungsstrafen

1. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Mitgliedspflichten können die Mitglieder mit einer Ordnungsstrafe nach einmaliger Abmahnung belegt werden.

2. Die Art und Höhe der Ordnungsstrafe muss der Schwere und den Ausweitungen des Verstoßes auf die Tätigkeit des Vereins angemessen sein (Geldstrafe, Sperrung, Ausschluss). Eine Geldstrafe darf einen Höchstbetrag von 25.000 € nicht überschreiten.

3. Über die Art und Höhe der Ordnungsstrafe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ent­scheidung kann auf eine zu bildende Schlichtungskommission übertragen werden.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und maximal 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Die Vertretung des Vereins wird wie folgt beschränkt:

Der Vorsitzende ist für sich allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die Stellvertreter gemeinsam. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

3. Der Vorsitzende, die Stellvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mit­gliederversammlung in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren ge­wählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet. Die neugewählten Vorstandsmit­glieder der Ersatzwahl bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Vertretung und die Geschäftsführung. Die Vertretungsmacht und Verpflichtungsfähigkeit des Vorstandes ist beschränkt auf die Höhe des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung ausdrücklich dem Vorsitzenden, seinen Stellver­tretern, der Geschäftsführung, der Mitgliederversammlung oder der Schlichtungskommission zu­gewiesen sind. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen, Abstimmungen und Beschlußfassungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen.

2. Der Vorstand ist zuständig für:

a) die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung;

b) die Überwachung der Einhaltung der Mitgliedspflichten;

c) die Vorlage einer Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung nach Prüfung durch einen sachkundigen Prüfer und Vorlage eines Geschäftsberichtes;

d) die Kontrolle der Einhaltung der Erzeugungs-, Qualitäts- und Vermarktungsregeln;

e) den Abschluss von Liefer- und Abnahmeverträgen;

f) die Kontrolle der vom Vorstand an die Geschäftsführung übertragenen Aufgaben;

g) Beschlussfassung über die Verwendung aller dem Verein zufließenden Fördermittel;

h) Verhängung der von der Mitgliederversammlung oder Schlichtungskommission beschlossenen Ordnungsstrafen (§ 6);

i) die Vorbereitung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern;

j) die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers;

k) Erstellung eines Geschäftsverteilungsplanes;

l) die Einstellung und Entlassung von weiteren Vereinsangestellten nach Maßgabe des Haushaltvoranschlages zur Durchführung von Vereinsaufgaben.

3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ordentlich geladen und mindestens zwei Drittel anwesend sind. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so kann er zum zweiten Mal über denselben Gegenstand zusammengerufen werden. Er ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Folge hingewiesen werden.

4. Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt insbesondere:

a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er sich hierzu nicht eines Geschäftsführers bedient;

b) Vorbereitung der Beratungsgegenstände, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vereinsorgane;

c) Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel nach Maßgabe des Haushaltvorschlages und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10

Geschäftsführung – Besondere Vertreter

1. Für die laufende Geschäftstätigkeit des Vereins kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Die Geschäftsführung hat Weisungsbefugnis gegenüber weiteren Angestellten des Vereins.

2. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Über Umfang und Ausstattung entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Kompetenzen und der Tätigkeitsbereich ergeben sich:

a) aus dieser Satzung;

b) dem Dienstvertrag oder aus Weisungen des Vorstandes.

§ 11

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes;

b) die Entlastung des Vorstandes;

c) die Beschlussfassung über gemeinsame Erzeugungs- und Qualitätsregeln;

d) die Beschlussfassung über die teilweise Freistellung von der Pflicht, die Produkte über den Verein verkaufen zu lassen (Andienungspflicht);

e) die Festsetzung der Vereinsbeiträge;

f) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Nr. 3);

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

h) die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung oder des Grundes der Einberufung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einberufen. In dringenden Fällen ist eine kürzere Einberufungsfrist zulässig.

3. Abstimmung und Wahlen

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, Beschlüsse über die Freistellung von der Andienungspflicht und das Erstellen von Erzeugungs- und Qualitätsregeln der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. (§ 33 BGB Abs. 1 Satz 2) Im übrigen gilt einfache Stimmenmehrheit. Wahlen erfolgen geheim mittels Stimmzettel. Eine offene Wahl ist möglich, wenn alle Stimmberechtigten zustimmen.

§ 12

Beurkundung der Beschlüsse

Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift an­gefertigt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie hat auszuweisen:

a) die Art, den Inhalt und den Zeitpunkt der Einladung;

b) den Ort und den Tag der Sitzung;

c) die erschienenen Mitglieder;

d) den Namen des Vorsitzenden und des Protokollführers;

e) den Gegenstand und das Ergebnis der Beratungen;

f) den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse.

§ 13

Haftung und Rücklagen

1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Einzelmitglieder ist ausgeschlossen

2. Rücklagen des Vereins dienen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes auf Zeit. Über die Verwendung der Rücklagen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14

Veröffentlichung und Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins an die Mitglieder erfolgen durch Rundschreiben. Rundschreiben werden den Mitgliedern auf dem Postweg, per Telefax oder auf dem elektronischen Wege (E-Mail) übermittelt. Einberufungen der Mitgliederversammlung zu Wahlen und gleichstehende wichtige Termine werden außerdem in der Regionalpresse oder auf der Homepage des Vereins www.ezg-milch.de im Menüpunkt „Termine“ öffentlich bekannt gegeben.

§ 15

Mitgliedschaft in Vereinigungen

Der Verein kann die Mitgliedschaft bei Vereinigungen nach dem Marktstrukturgesetz oder anderen Zusammenschlüssen, die der Förderung des Vereinszweckes dienen, erwerben.

§ 16

Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung (§ 41 BGB) und bestimmt den Anfallberechtigten (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung gilt ab Genehmigung des Wirtschaftsvereins durch das Regierungspräsidium Leipzig.

(letzte Aktualisierung genehmigt durch Bescheid vom 01. April 2004)